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Startseite/Prof. Dr. Iris Oberhauser/Klare Abgrenzung der Sicherungszwecke der Vertragserfüllungssicherheit und der Sicherheit für Mängelansprüche vermeidet eine Übersicherung des Auftraggebers, BauR 2015, 553 ff.
Klare Abgrenzung der Sicherungszwecke der Vertragserfüllungssicherheit und der Sicherheit für Mängelansprüche vermeidet eine Übersicherung des Auftraggebers, BauR 2015, 553 ff.
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