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Unsere Kanzlei im Kurzprofil

Wir helfen unseren Mandanten mit der nötigen Dynamik, komplexe Aufgaben zu lösen. Von Anfang an verstehen wir uns dabei als Partner unserer Auftraggeber, immer das Ziel eines optimalen Ergebnisses vor Augen.

Zusammengeschlossen aus auf dem Gebiet des Baurechts spezialisierten Kanzleien verfügen wir über eine bis in die 60-iger Jahre reichende Erfahrung im Tätigkeitsschwerpunkt des privaten Baurechts. Heute decken unsere Tätigkeitsfelder das gesamte Bau- und Immobilienrecht, das Architekten- und Ingenieurrecht sowie das Verwaltungsrecht, insbesondere das öffentliche Baurecht ab. Ergänzt werden diese Schwerpunkte um das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht.

Zu der von uns betreuten Klientel gehören Bauträger, Bauunternehmen, Bauherren, Architekten und Ingenieure, Wohnungseigentumsverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Für unsere Mandanten sind wir bei der Grundstücksentwicklung, der baubegleitenden Rechtsberatung, der baurechtlichen Vertragsgestaltung, der Erstellung von Rechtsgutachten und der Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen tätig. Hierbei betreuen wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Unsere Anwälte sind auf dem Gebiet des Baurechts außerdem publizistisch und als Referenten tätig.

Kompetenzen

  • Bauvertrags- und Bauträgerrecht
  • Architekten- und Ingenieurrecht
  • Verwaltungsrecht, insbesondere öffentliches Baurecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Immobilienrecht
  • Mietrecht

Aktuelles, Vortrags- und Referententätigkeit, Mitgliedschaften

206, 2023

Stretz, in: Kniffka/Jurgeleit, Bauvertragsrecht; Kommentar zu §§ 631 – 650v BGB unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, 4. Aufl. 2022, zugleich ibr-online Kommentar

206, 2023

Stretz, in Festschrift Dr. Pause: „Die Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages nach den Entscheidungen des OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2021 – 24 U 198/20 und KG Berlin, Urt. v. 16.11.2021 – 21 U 41/21 – enge oder weite Auslegung der Begriffe des § 650i Abs. 1 BGB“

206, 2023

Stretz, „Die unklare Baubeschreibung und ihre Auslegung gem. § 650k Abs. 2 BGB“, BauR 2022, 554

206, 2023

Stretz, „Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe“, Anm. zu KG, Urt. v. 16.11.2021 – 21 U 41/21, IBR 2022, 128

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