Loading...
Home2024-03-01T09:11:03+01:00

Unsere Kanzlei im Kurzprofil

Wir helfen unseren Mandanten mit der nötigen Dynamik, komplexe Aufgaben zu lösen. Von Anfang an verstehen wir uns dabei als Partner unserer Auftraggeber, immer das Ziel eines optimalen Ergebnisses vor Augen.

Zusammengeschlossen aus auf dem Gebiet des Baurechts spezialisierten Kanzleien verfügen wir über eine bis in die 60-iger Jahre reichende Erfahrung im Tätigkeitsschwerpunkt des privaten Baurechts. Heute decken unsere Tätigkeitsfelder das gesamte Bau- und Immobilienrecht, das Architekten- und Ingenieurrecht sowie das Verwaltungsrecht, insbesondere das öffentliche Baurecht ab. Ergänzt werden diese Schwerpunkte um das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht.

Zu der von uns betreuten Klientel gehören Bauträger, Bauunternehmen, Bauherren, Architekten und Ingenieure, Wohnungseigentumsverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Für unsere Mandanten sind wir bei der Grundstücksentwicklung, der baubegleitenden Rechtsberatung, der baurechtlichen Vertragsgestaltung, der Erstellung von Rechtsgutachten und der Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen tätig. Hierbei betreuen wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Unsere Anwälte sind auf dem Gebiet des Baurechts außerdem publizistisch und als Referenten tätig.

Kompetenzen

  • Bauvertrags- und Bauträgerrecht
  • Architekten- und Ingenieurrecht
  • Verwaltungsrecht, insbesondere öffentliches Baurecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Immobilienrecht
  • Mietrecht

Aktuelles, Vortrags- und Referententätigkeit, Mitgliedschaften

2509, 2023

Pause: Die Mängelklage der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9 a II WEG, NZBau 2021, 230 ff

2509, 2023

Referentin für den DAI e.V. mit dem Thema „Bauträgerrecht – Vertrag und Abwicklung unter besonderer Berücksichtigung des WEG-Rechts“, August 2023

2509, 2023

Stretz, „Auch einen Planervertrag kann der Verbraucher widerrufen“, Anm. zu OLG Stuttgart, Urt. v. 23.05.2023 – 10 U 33/23, IBR-Werkstatt-Beitrag

2509, 2023

Stretz, „Kein Formularzwang bei Ausübung des Widerrufsrechts beim Verbraucherbauvertrag“, Anm. zu OLG Stuttgart, Urt. v. 23.05.2023 – 10 U 33/23, IBR-Werkstatt-Beitrag

Nach oben